Satzung

§ 1  Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen ‚Gewerbering Volmarstein e.V.‘.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Wetter/Ruhr.

1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wetter VR 391 eingetragen.

§ 2  Aufgaben und Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt den Zeck die Interessen der Gewerbetreibenden in Wetter-Volmarstein zu vertreten.

Der Verein ist unkonfessionell und überparteilich.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Aktivitäten der Gewerbetreibenden. Ziel der Aktivitäten ist es, für die Gewerbetreibenden Absatzförderung zu erreichen.

2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch gemeinschaftliche Aktivitäten wie Veranstaltungen.

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereins können alle voll geschäftsfähigen und juristischen Personen werden.

3.2 Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung kann der Betroffene schriftlich Einspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag.

3.3 Die Mitgliedschaft endet durch a) freiwilligen Austritt b) Tod c) Ausschließung d) Nichtzahlung der Beiträge

3.3.1 Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

3.3.2 Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

3.3.3 Bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Vereinsinteresse kann das Mitglied nach Ablauf der Einspruchsfrist vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist unter Nennung der Ausschließungsgründe dem betreffenden Mitglied schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen. In diesem Fall eintscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Gegen den Beschluss der Mitgleiderversammlung ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 4 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Gewinn- und Vermögensbildung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe des Vereins sind a) Mitgliederversammlung b) Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Organ mit umfassender Zuständigkeit, soweit nicht der Vorstand zuständig ist.

8.2 Der Mitgleiderversammlung obliegen a) Entgegennahme der Jahresberichte und Jahresabrechnung b) Entlastung des Vorstandes c) Wahl des Vorstandes d) Genehmigung des Haushaltsplanes e) Benennung von zwei Rechnungsprüfern, die nicht im Vorstand sind f) Festlegung der Beitragsordnung g) Änderungen der Satzung h) Auflösung des Vereins.

8.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, spätestens 8 Wochen nach Beendigung des Geschäftsjahres.

8.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn a) dies vom Vorstand verlangt wird. b) dies von mindestens 10% der Mitglieder verlangt wird. c) bei schriftlichen Einsprüchen gemäß §3.2 und §3.3.3. d) bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern.

8.5 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladefrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei Satzungsänderungen müssen die Änderungen genau angegeben werden.

8.6 Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins sind nur mit Zustimmung von 2/3 der eingeschriebenen Mitglieder möglich. Ist die Mitgliederversammlung in diesem Fall nicht beschlussfähig, so findet innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt. In diesem Fall wird mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden über die Annahme des Antrages entschieden.

8.7 Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

§ 9  Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden Geschäftsführer 2. Vorsitzenden 3. Kassierer. Diese sind Vorstand im Sinne §26 BGB. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

9.2 Der Vorstand wird für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt er die Geschäfte kommissarisch bis zu seiner Entlastung.

9.3 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

9.4 Insbesondere ist der Vorstand für die Abwicklung folgender Aufgaben zuständig a) Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern b) Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen c) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Weitere Aufgaben werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 10  Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wetter/Ruhr, die es unmittelbar und ausschließlich mildtätigen Zwecken zuführen wird. Das Vermögen soll der Evangelischen Stiftung Volmarstein zufließen.

§ 12  Begünstigungsverbot

Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch innerverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Änderungen der Satzung Gewerbering Volmarstein e.V. Wetter/Ruhr, den 19.02.2006

Änderung vom 18.09.2007:

§ 1.1

Alte Fassung: Gewerbering Volmarstein

Neue Fassung: Gewerbering Volmarstein e.V.
Zusatz unter § 1:

§ 1.3  ‚Eintragung in das Vereinsregister Wetter/Ruhr VR 391‘

Wetter/Ruhr, 18.09.2007

Änderung vom 20.03.2008:

§ 9.2

Alte Fassung:

Der Vorstand wird für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt er die Geschäfte kommissarisch bis zu seiner Entlastung.

Neue Fassung nach Beschluss vom 20.03.2008 der Außerordentlichen Mitgliederversammlung:

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt er die Geschäfte kommissarisch bis zu seiner Entlastung.